In der Wirtschaft bezieht sich Offenlegung auf die Verpflichtung, den Jahresabschluss sowie weitere Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen. Dies erhöht die Transparenz und Öffentlichkeit der finanziellen Situation der Unternehmen. Insbesondere Kapitalgesellschaften, wie bspw. eine AG oder GmbH, sind dazu verpflichtet.
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen zu hinterlegen. Diese gesetzliche Verpflichtung beruht auf zwingenden europarechtlichen Vorgaben und dient der Transparenz und Öffentlichkeit der buchhalterischen und finanziellen Situation der Unternehmen. Sie stellt einen Ausgleich zur Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften dar und dient der Verwirklichung eines effektiven Gläubigerschutzes sowie eines wirksamen Schutzes des Geschäftsverkehrs. (vgl. §§ 9 und 15 PublG für Unternehmen und Konzerne sowie §§ 325 bis 328, 339, 340l, 341l, 341w, 342m, 342n HGB)
Für Kleinstgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen. Für bestimmte Unternehmen gelten Sonderregelungen. So müssen etwa kleine Kapitalgesellschaft zwar einen Jahresabschluss erstellen, ein Lagebericht ist jedoch nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Die jeweiligen Rechnungslegungsunterlagen werden im Unternehmensregister veröffentlicht, das vom Bundesanzeiger betrieben wird.
www.unternehmensregister.de ↗Ein praktisches Merkblatt zur Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen hat das Bundesamt für Justiz erstellt:
www.bundesjustizamt.de ↗Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Unternehmergesellschaft UG, GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, AG & Co. KG), bestimmte Personenhandelsgesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR, offene Handelsgesellschaft OHG, Kommanditgesellschaft KG), eingetragene Genossenschaften (eingetragene Genossenschaft eG, eGmbH, eGmuH), Vereine (wenn der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist), rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder auch rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (wenn sie ein Gewerbe betreiben) sowie Körperschaften, Stiftungen, und Anstalten des öffentlichen Rechts (wenn sie Kaufmann im Sinne des § 1 des HGB oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind; KöR, AöR).
Damit sind die Studierendenwerke der einzelnen Bundesländer ebenfalls verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht zu veröffentlichen, da sie entweder eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sind, oder im Falle von Göttingen eine Stiftung des öffentlichen Rechts.
Quellen: Bundesamt für Justiz (BfJ), Publizitätsgesetz (PublG), Handelsgesetzbuch (HGB), Deutsches Studierendenwerk (DSW), Studierendenwerksgesetze (StWG) und Hochschulgesetze (HG, HSG) der jeweiligen Bundesländer.
Beachten Sie bitte, dass es sich um die hier veröffentlichten Informationen nicht um eine Rechtsberatung handelt. Konsultieren Sie für weitergehende Fragen bitte einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.